Was Sie über die
ZUSÄTZLICHEN Betreuungs-und Entlastungsleistungen
wissen sollten...
2015 nur Demenzpatienten mit eingeschränkter Alltagskompetenz die zusätzlichen Betreuungsleistungen / Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI in Anspruch nehmen, so können jetzt auch andere pflegebedürftige Menschen diese Leistungen beantragen.
Die frühere Regelung bedachte lediglich bei Demenzpatienten den erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Jetzt sind die Leistungen wesentlich ausgeweitet worden.
Wie hoch sind die Betreuungsleistungen/Entlastungsleistungen
Die Leistungen werden nach der Schwere der Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz.
bis zu 125 Euro | |
1 bis 5 /ohne Einschränkung der Alltagskompetenz | bis zu 125 Euro |
1 bis 5/mit dauerhafter, erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz | bis zu 125 Euro |
Wer beurteilt die Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen legt fest, ob eine Einschränkung der persönlichen Alltagskompetenz vorliegt.
Welche Leistungen können mit diesen Geldern bezahlt werden
Der Betrag wird nach Zuerkennung nicht einfach nur überwiesen, sondern muss zweckgebunden sein. Bezahlt werden können damit unter anderem die von uns angebotenen Leistungen, da notwendige Zulassung hierfür vorliegt.
Was sind niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten. Hier einige Beispiele:
- Stundenweise Betreuung von Demenzkranken
- Pflegen von sozialen Kontakten
- Betreuung von Ihren Angehörigen im gewohnten Umfeld
- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen
- Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen
- Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen
- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags
- Gedächnis-Training,Tanzen
- Förderung von Hobbies und Beschäftigungen
- Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
Muss ein Antrag auf zusätzliche Betreuungsleistungen gestellt werden
Um die (niedrigschwelligen) Betreuungs-und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen zu können und den Betreuungsbetrag auch bezahlt zu bekommen, muss kein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden, sofern ein Pflegegrad vorhanden ist. Um die Kosten erstattet zu bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Alternativ können wir, als Leistungserbringer auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind Kostenerstattungen, das heißt, die anerkannten Beträge werden nicht frei ausbezahlt sondern sind mit Rechnungen zu belegen. Nur die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten werden erstattet.
Müssen die zustehenden Beträge in einem Jahr verbraucht werden
Nein. Es gibt die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.
Grüße B&V Saar Team